Vergabe · Rahmenvereinbarung
Rahmenvereinbarung nutzen.Planbare Auslastung über Jahre.
Eine Rahmenvereinbarung nach § 103 Abs. 5 GWB und § 21 VgV legt die Bedingungen für Aufträge fest, die ein öffentlicher Auftraggeber über einen bestimmten Zeitraum vergibt. Für Planungsbüros bedeutet das wiederkehrende Abrufe statt Einzelvergaben und damit planbarere Auslastung. Die Laufzeit beträgt in der Regel höchstens vier Jahre, außer ein Sonderfall rechtfertigt eine längere Bindung. Eine Abnahmegarantie gibt es nicht: Die Vereinbarung sichert den Rahmen, nicht das einzelne Auftragsvolumen.
Kurz beantwortet · Stand September 2026
01 Grundlage
Was eine Rahmenvereinbarung für Ihr Büro bedeutet.
Bei einer Rahmenvereinbarung schreibt der öffentliche Auftraggeber nicht einen einzelnen Auftrag aus, sondern die Bedingungen für viele gleichartige Aufträge über einen Zeitraum. Die spätere Beauftragung erfolgt über Einzelabrufe innerhalb dieses Rahmens. Das voraussichtliche Auftragsvolumen muss der Auftraggeber so genau wie möglich schätzen und bekannt machen, ohne es abschließend festlegen zu müssen.
Für ein wachsendes Planungsbüro ist das interessant, weil Sie sich einmal qualifizieren und danach über Jahre Abrufe erhalten können. Das reduziert den Aufwand für wiederholte Teilnahmewettbewerbe und stabilisiert die Auslastung. Sie brauchen dafür jedoch die Kapazität, um über die gesamte Laufzeit lieferfähig zu bleiben.
Die Laufzeit einer Rahmenvereinbarung darf vier Jahre grundsätzlich nicht überschreiten. Ein längerer Zeitraum ist nur zulässig, wenn ein durch den Gegenstand sachlich gerechtfertigter Sonderfall vorliegt, etwa erhebliche Investitionen aufseiten des Auftragnehmers.
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02 Modelle
Ein Büro oder mehrere: wie Abrufe funktionieren.
| Modell | Wie Aufträge abgerufen werden | Bedeutung für Ihr Büro |
|---|---|---|
| Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmen | Der Auftraggeber ruft Leistungen direkt zu den festgelegten Bedingungen ab. | Planbarste Variante, verlangt aber durchgehende Lieferfähigkeit über die Laufzeit. |
| Mehrere Unternehmen, Bedingungen vollständig festgelegt | Abruf nach vorab bekannten objektiven Kriterien ohne erneuten Wettbewerb. | Sie konkurrieren nur einmal, danach entscheidet die festgelegte Reihenfolge oder Zuordnung. |
| Mehrere Unternehmen mit erneutem Wettbewerb | Bei jedem Abruf geben die Rahmenpartner ein neues Angebot ab (Miniwettbewerb). | Wiederkehrender, aber begrenzter Aufwand je Abruf innerhalb eines festen Kreises. |
03 Vorbereitung
So bewerben Sie sich auf eine Rahmenvereinbarung.
Verfahren früh finden
Beobachten Sie Bekanntmachungen gezielt nach Rahmenvereinbarungen in Ihrem Leistungsbild. Sie werden im selben Verfahrenstyp vergeben wie Einzelaufträge, also über Teilnahmewettbewerb und Angebot.
Eignung nachweisen
Auch hier gelten die Eignungskriterien nach GWB und VgV. Bereiten Sie Referenzen und, falls gefordert, den Umsatznachweis vor. Fehlende Kapazität lässt sich über Eignungsleihe oder eine Bewerbergemeinschaft ausgleichen.
Kapazität ehrlich prüfen
Rechnen Sie durch, ob Sie das geschätzte Volumen über die Laufzeit neben laufenden Projekten bedienen können. Planen Sie Puffer über freie Mitarbeiter, Subplaner oder Kollegenhilfe ein.
Abrufe intern steuern
Legen Sie fest, wer Abrufe annimmt, terminiert und die Lieferfähigkeit überwacht. Eine Rahmenvereinbarung nützt nur, wenn jeder Abruf fristgerecht bedient wird.
04 Fragen
Häufige Fragen kurz beantwortet.
Wie lange läuft eine Rahmenvereinbarung?
In der Regel höchstens vier Jahre (§ 21 Abs. 6 VgV). Eine längere Laufzeit ist nur in sachlich gerechtfertigten Sonderfällen zulässig, etwa bei erheblichen Investitionen des Auftragnehmers.
Bekomme ich damit garantiert Aufträge?
Nein. Eine Rahmenvereinbarung legt die Bedingungen fest, verpflichtet den Auftraggeber aber nicht zu einem bestimmten Abrufvolumen. Das voraussichtliche Volumen wird nur geschätzt und bekannt gemacht.
Muss ich bei jedem Abruf neu anbieten?
Das hängt vom Modell ab. Bei einer Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmen erfolgt der Abruf direkt. Bei mehreren Rahmenpartnern kann je Abruf ein erneuter Wettbewerb vorgesehen sein.
Quelle: GWB, VgV, SGB IV, AÜG, BGB (MoPeG), HOAI 2021 in der geltenden Fassung. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Stand September 2026. Keine Rechtsberatung, maßgeblich ist der jeweilige Gesetzes- oder Normtext.
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