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Import · Funkanlagenrichtlinie

Funkanlagenrichtlinie bei Robotern.WLAN, 5G und Cybersecurity.

Ein Roboter mit WLAN-, 5G- oder Bluetooth-Modul ist eine Funkanlage und fällt unter die Funkanlagenrichtlinie 2014/53/EU (RED). Seit dem 1. August 2025 gelten zusätzlich die Cybersecurity-Anforderungen aus Art. 3 Abs. 3 Buchst. d, e und f, die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/30 verbindlich wurden. Für mit dem Internet verbundene Roboter heißt das: Schutz des Netzes, Schutz personenbezogener Daten und gegebenenfalls Betrugsschutz müssen nachgewiesen sein. Ein Modul aus dem chinesischen Markt ist nicht automatisch EU-tauglich. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.

Kurz beantwortet · Stand Oktober 2026
Ein Container aus Milchglas mit offenen Türen, darin ein Roboter in einer Glaskiste, Kupferschiene zu einer Fabrikhalle
Import aus China: Zoll, CE, Unterlagen, Service.

01  Grundlage

Warum ein Roboter rechtlich eine Funkanlage ist.

Die Funkanlagenrichtlinie 2014/53/EU erfasst jedes Erzeugnis, das bestimmungsgemäß Funkwellen zur Kommunikation aussendet oder empfängt. Ein humanoider Roboter mit WLAN zur Anbindung an das Werksnetz gehört dazu, ebenso ein Vierbeiner mit 5G-Modem, ein Roboter mit Bluetooth-Fernbedienung oder mit UWB-Ortung. Die Richtlinie gilt dann für das ganze Gerät, nicht nur für das Funkmodul.

Die Funkanlagenrichtlinie verlangt in Art. 3 Abs. 1 elektrische Sicherheit und elektromagnetische Verträglichkeit, in Art. 3 Abs. 2 die effiziente Nutzung des Funkspektrums. Seit dem 1. August 2025 sind zusätzlich die Anforderungen aus Art. 3 Abs. 3 Buchst. d, e und f anwendbar. Diesen Geltungsbeginn hat die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2444 um ein Jahr vom 1. August 2024 auf den 1. August 2025 verschoben.

Parallel gilt für den Roboter die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG und ab dem 20. Januar 2027 die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230. Die EU-Konformitätserklärung muss alle anwendbaren Rechtsakte nennen.

02  Cybersecurity

RED Cybersecurity seit 1. August 2025: drei Schutzziele.

AnforderungGilt fürBedeutung beim RoboterHarmonisierte Norm
Art. 3 Abs. 3 Buchst. d: Schutz des NetzesAlle mit dem Internet verbundenen Funkanlagen (Art. 1 Abs. 1 VO 2022/30)Roboter darf das Werksnetz nicht stören oder missbrauchen, etwa durch ÜberlastungEN 18031-1
Art. 3 Abs. 3 Buchst. e: Schutz personenbezogener DatenMit dem Internet verbundene Funkanlagen, die personenbezogene Daten oder Standortdaten verarbeiten (Art. 1 Abs. 2)Kamerabilder, Sprachaufnahmen, Bewegungsprofile von BeschäftigtenEN 18031-2
Art. 3 Abs. 3 Buchst. f: Schutz vor BetrugFunkanlagen, die Geld oder monetäre Werte übertragen (Art. 1 Abs. 3)Bei Industrierobotern meist nicht einschlägigEN 18031-3

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03  Normen

EN 18031 und ihre Einschränkungen: worauf der Nachweis beruht.

Die Normenreihe EN 18031 Teil 1 bis 3 wurde mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2025/138 im Amtsblatt gelistet. Die Listung enthält Einschränkungen. Wo eine Einschränkung greift, löst die Norm allein keine Konformitätsvermutung aus, und der Hersteller muss eine notifizierte Stelle einbeziehen oder den Nachweis anders führen. Eine Einschränkung betrifft die Nummern 6.2.5.1 und 6.2.5.2 der Normen: Erlaubt das Gerät dem Nutzer, kein Passwort festzulegen oder zu verwenden, gilt keine Konformitätsvermutung.

Für Ihren Einkauf heißt das: Fragen Sie nicht nur nach einer RED-Konformitätserklärung, sondern nach dem Weg des Nachweises. Hat der Hersteller EN 18031 vollständig angewendet? Greift eine Einschränkung? Gibt es eine EU-Baumusterprüfbescheinigung einer notifizierten Stelle? Notifizierte Stellen lassen sich in der Datenbank der Europäischen Kommission prüfen.

Wie die RED-Cybersecurity und der Cyber Resilience Act ab dem 11. Dezember 2027 zusammenspielen, ist Stand Oktober 2026 nicht abschließend geklärt. Behalten Sie diesen Punkt bei langen Rahmenverträgen im Blick.

04  Module

WLAN- und 5G-Module aus China: die häufigsten Stolpersteine.

  • Frequenzen: Ein 5G- oder WLAN-Modul für den chinesischen Markt kann Bänder oder Sendeleistungen nutzen, die in der EU anders geregelt sind. Verlangen Sie die EU-Variante des Moduls und ein Prüfprotokoll für die EU-Funkparameter. Für Frequenzfragen in Deutschland ist die Bundesnetzagentur zuständig.
  • Campusnetz: Viele Werke betreiben ein eigenes 5G-Campusnetz. Klären Sie, ob das Modul des Roboters die Bänder Ihres Campusnetzes unterstützt. Das ist eine technische Frage, keine Frage der Konformität.
  • Modul allein reicht nicht: Ein zertifiziertes Funkmodul macht den Roboter nicht automatisch konform. Die Integration in Antenne, Gehäuse und Software kann Funk- und EMV-Werte ändern.
  • Standardpasswörter und offene Dienste: Für den Netzschutz nach Art. 3 Abs. 3 Buchst. d sind voreingestellte Passwörter, offene Ports und unverschlüsselte Fernwartung kritische Punkte. Ihre OT-Security sollte sie in der Werksabnahme testen.
  • Sprache: Die Betriebsanleitung und Sicherheitsinformationen müssen nach Art. 10 Abs. 8 RED in einer für die Nutzer leicht verständlichen Sprache beiliegen, in Deutschland also in Deutsch.

05  Prüfung

RED-Prüfung im Einkauf in fünf Schritten.

  1. Funkschnittstellen erfassen

    Lassen Sie sich alle Funkmodule nennen: WLAN, Mobilfunk, Bluetooth, UWB, GNSS, Funkfernbedienung. Je Modul Hersteller, Typ und Frequenzbänder.

  2. Konformitätserklärung prüfen

    Die EU-Konformitätserklärung muss die Richtlinie 2014/53/EU und die Delegierte Verordnung (EU) 2022/30 berücksichtigen und die angewandten Normen nennen.

  3. Nachweisweg klären

    EN 18031 ohne Einschränkung, oder notifizierte Stelle? Bei Bescheinigungen die Nummer der Stelle in der Kommissionsdatenbank prüfen.

  4. Testberichte anfordern

    Funk-, EMV- und Sicherheitsprüfberichte eines Prüflabors. Ihre IT/OT-Security bekommt die Unterlagen zur Cybersecurity zusätzlich.

  5. Im Werk verifizieren

    In der Werksabnahme Netzverhalten, Passwörter und Fernzugänge praktisch testen. PhoenixOne fordert die Unterlagen über den direkten Kontakt zu Herstellern in Shanghai an und klärt offene Fragen zu den Modulen vorab.

06  Fragen

Häufige Fragen kurz beantwortet.

Fällt ein Roboter mit WLAN unter die Funkanlagenrichtlinie?

Ja. Jedes Gerät, das bestimmungsgemäß über Funk kommuniziert, ist eine Funkanlage nach Richtlinie 2014/53/EU. Das gilt für Roboter mit WLAN, Mobilfunk oder Bluetooth. Die Richtlinie umfasst dann das ganze Gerät. Parallel gelten Maschinenrichtlinie beziehungsweise ab 20. Januar 2027 die Maschinenverordnung.

Seit wann gilt die RED-Cybersecurity-Pflicht?

Seit dem 1. August 2025. Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/30 macht die Anforderungen aus Art. 3 Abs. 3 Buchst. d, e und f der Funkanlagenrichtlinie verbindlich. Der ursprüngliche Termin 1. August 2024 wurde durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2444 verschoben. Eine Übergangsfrist für Neuware gibt es seitdem nicht mehr.

Reicht ein CE-zertifiziertes Funkmodul für den ganzen Roboter?

Nein. Ein konformes Modul ist hilfreich, aber der Hersteller des Roboters muss die Konformität des gesamten Geräts nachweisen. Antenne, Einbau und Software können Funkwerte, EMV und Cybersecurity verändern. Verlangen Sie deshalb eine Konformitätserklärung und Prüfberichte für den Roboter selbst, nicht nur für das Modul.

Was ist EN 18031?

EN 18031 ist eine Normenreihe für die Cybersecurity von Funkanlagen. Teil 1 betrifft den Netzschutz, Teil 2 den Datenschutz, Teil 3 den Betrugsschutz. Die Normen wurden mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2025/138 gelistet, allerdings mit Einschränkungen. Greift eine Einschränkung, muss der Hersteller den Nachweis über eine notifizierte Stelle oder auf anderem Weg führen.

Darf ein 5G-Roboter aus China in einem deutschen Campusnetz funken?

Nur wenn sein Modul die in der EU zulässigen Frequenzen und Sendeparameter einhält und die Konformität nachgewiesen ist. Ob das Modul die Bänder Ihres Campusnetzes unterstützt, ist zusätzlich eine technische Frage. Klären Sie beides vor der Bestellung. Für Frequenzzuteilungen in Deutschland ist die Bundesnetzagentur zuständig.

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