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Import · Wirtschaftsakteur

EU-Bevollmächtigter.Wer für den Hersteller aus China geradesteht.

Ein EU-Bevollmächtigter ist eine in der EU ansässige Person oder Firma, die ein Hersteller aus China schriftlich beauftragt, bestimmte Pflichten für ihn zu erfüllen. Nach Art. 4 der Verordnung (EU) 2019/1020 darf eine Maschine nur in Verkehr gebracht werden, wenn ein Wirtschaftsakteur in der EU verantwortlich ist: Hersteller mit Sitz in der EU, Einführer, Bevollmächtigter oder Fulfilment-Dienstleister. Ab dem 20. Januar 2027 regelt Art. 12 der Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 das Mandat. Stand Oktober 2026, keine Rechtsberatung.

Kurz beantwortet · Stand Oktober 2026
Ein Container aus Milchglas mit offenen Türen, darin ein Roboter in einer Glaskiste, Kupferschiene zu einer Fabrikhalle
Import aus China: Zoll, CE, Unterlagen, Service.

01  Prinzip

Warum ein Wirtschaftsakteur in der EU Pflicht ist.

Marktüberwachungsbehörden in Deutschland können einen Hersteller in Shanghai nicht einfach vorladen. Die Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten löst das mit einer einfachen Regel: Für bestimmte Produkte muss jemand in der EU verantwortlich sein. Art. 4 Abs. 5 zählt die Rechtsakte auf, darunter die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, die Funkanlagenrichtlinie 2014/53/EU und die EMV-Richtlinie 2014/30/EU.

Verweise auf die Richtlinie 2006/42/EG gelten nach Art. 51 Abs. 2 der Maschinenverordnung ab dem 20. Januar 2027 als Verweise auf die neue Verordnung. Der Grundsatz bleibt also bestehen.

Für Industrieroboter aus China bedeutet das: Entweder Ihr Unternehmen ist Einführer und damit selbst der Wirtschaftsakteur, oder der Hersteller hat einen Bevollmächtigten in der EU benannt, der diese Rolle übernimmt. Beides kann auch nebeneinander bestehen.

Für Konzerne mit Werken in mehreren EU-Staaten hat die Frage eine praktische Seite. Die Marktüberwachung des Landes, in dem ein Roboter steht, wendet sich an den Wirtschaftsakteur, dessen Name auf dem Gerät steht. Liefert ein Hersteller an fünf Standorte in drei Ländern, sollte überall dieselbe verantwortliche Stelle genannt sein. Sonst landen Anfragen bei Gesellschaften, die die Unterlagen gar nicht haben.

02  Varianten

Wer Wirtschaftsakteur sein kann: die vier Varianten.

Variante nach Art. 4 Abs. 2Wann sie greiftTypisch bei Robotern aus China
a) Hersteller mit Sitz in der EUHersteller ist in der EU niedergelassenselten, außer bei europäischen Tochtergesellschaften
b) EinführerHersteller sitzt außerhalb der EUhäufig: das importierende Werk oder die Einkaufsgesellschaft
c) Bevollmächtigterschriftliches Mandat des Herstellersspezialisierte Dienstleister oder Vertriebsgesellschaften
d) Fulfilment-Dienstleisternur wenn a bis c fehlenbei Industrierobotern kaum relevant

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03  Aufgaben

Aufgaben des Bevollmächtigten nach Art. 4 Abs. 3.

  • Prüfen, dass EU-Konformitätserklärung und technische Unterlagen erstellt wurden, die Erklärung bereithalten und sicherstellen, dass die Unterlagen der Behörde auf Aufforderung vorgelegt werden können.
  • Auf begründetes Verlangen der Marktüberwachung alle Nachweise der Konformität in einer für die Behörde leicht verständlichen Sprache übermitteln.
  • Die Marktüberwachung unterrichten, wenn Gründe für die Annahme vorliegen, dass ein Produkt ein Risiko darstellt.
  • Mit den Behörden zusammenarbeiten und sicherstellen, dass Korrekturmaßnahmen ergriffen werden.
  • Nach Art. 4 Abs. 4 stehen Name, Handelsname oder Marke und Kontaktdaten einschließlich Postanschrift auf dem Produkt, der Verpackung, dem Paket oder einem Begleitdokument.
  • Nach Art. 5 Abs. 2 legt der Bevollmächtigte den Behörden auf Aufforderung eine Kopie seines Mandats vor.

04  Ab 2027

Bevollmächtigter nach der Maschinenverordnung.

Art. 12 der Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 regelt ab dem 20. Januar 2027 das Mandat genauer. Der Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen. Nicht übertragbar sind die Pflichten aus Art. 10 Abs. 1, also das Konstruieren und Bauen nach den grundlegenden Anforderungen, und die Erstellung der technischen Unterlagen nach Anhang IV.

Der Auftrag muss mindestens drei Aufgaben umfassen: technische Unterlagen und EU-Konformitätserklärung mindestens zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen für die Behörden bereithalten, auf begründetes Verlangen alle Nachweise in Papierform oder digital aushändigen und bei Maßnahmen zur Abwendung von Risiken mit den Behörden zusammenarbeiten.

Wichtig: Ein Bevollmächtigter des Herstellers nimmt dem Einführer seine eigenen Pflichten aus Art. 13 nicht ab. Wer einführt, bleibt Einführer, auch wenn es einen Bevollmächtigten gibt.

05  Prüfung

Bevollmächtigten im Lieferantenaudit prüfen.

  1. Mandat anfordern

    Lassen Sie sich das schriftliche Mandat zeigen. Es sollte Produktgruppen, Aufgaben und Laufzeit nennen.

  2. Erreichbarkeit testen

    Ein Bevollmächtigter muss für Behörden tatsächlich erreichbar sein. Eine reine Briefkastenadresse hilft im Ernstfall nicht.

  3. Unterlagen abgleichen

    Stimmen Name und Anschrift in Konformitätserklärung, Betriebsanleitung und Typenschild überein?

  4. Rollen festhalten

    Im Rahmenvertrag regeln, wer Einführer ist, wer Bevollmächtigter ist und wer Behördenanfragen beantwortet.

  5. Laufzeit absichern

    Die Pflichten laufen zehn Jahre. Vereinbaren Sie, was passiert, wenn das Mandat endet oder der Bevollmächtigte wechselt.

06  Vermittlung

Was PhoenixOne beim Hersteller klärt.

Viele Hersteller aus China haben bereits Bevollmächtigte in der EU, andere noch nicht. PhoenixOne fragt über unseren direkten Kontakt zu Herstellern in Shanghai nach, ob und für welche Produkte ein Bevollmächtigter benannt ist, und fordert Mandat und Kontaktdaten an. Ob Ihr Unternehmen zusätzlich als Einführer auftritt, entscheiden Sie mit Ihrer Rechtsabteilung.

Diese Seite ist allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Stand Oktober 2026.

07  Fragen

Häufige Fragen kurz beantwortet.

Braucht ein Hersteller aus China einen EU-Bevollmächtigten?

Nicht zwingend. Art. 4 der Verordnung (EU) 2019/1020 verlangt einen verantwortlichen Wirtschaftsakteur in der EU. Das kann auch der Einführer sein. Ohne Einführer in der EU, etwa bei Direktverkauf, braucht der Hersteller einen schriftlich beauftragten Bevollmächtigten. Viele Hersteller benennen ihn trotzdem, weil Kunden in der EU das erwarten.

Was macht ein EU-Bevollmächtigter für Maschinen?

Er hält EU-Konformitätserklärung und technische Unterlagen für die Behörden bereit, liefert auf Verlangen Konformitätsnachweise, meldet Risiken und arbeitet bei Korrekturmaßnahmen mit. Ab dem 20. Januar 2027 schreibt Art. 12 der Maschinenverordnung vor, dass er die Unterlagen mindestens zehn Jahre bereithält. Konstruktion und technische Unterlagen bleiben Sache des Herstellers.

Ist der Importeur automatisch der Wirtschaftsakteur nach Art. 4?

Hat der Hersteller keinen Sitz in der EU, kommt nach Art. 4 Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/1020 der Einführer als Wirtschaftsakteur in Frage. Gibt es zusätzlich einen Bevollmächtigten, kann auch er diese Rolle haben. Klären Sie im Vertrag, wer genau welche Aufgabe übernimmt, damit Behördenanfragen nicht ins Leere laufen.

Ersetzt ein Bevollmächtigter die Pflichten des Importeurs?

Nein. Die Pflichten des Einführers nach Art. 13 der Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 bestehen unabhängig davon, ob der Hersteller einen Bevollmächtigten hat. Der Einführer muss weiter Konformität prüfen, seine Kontaktdaten angeben und die Konformitätserklärung zehn Jahre bereithalten. Der Bevollmächtigte handelt im Auftrag des Herstellers, nicht des Einführers.

Muss der Name des Bevollmächtigten auf dem Roboter stehen?

Nach Art. 4 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2019/1020 stehen Name und Kontaktdaten des verantwortlichen Wirtschaftsakteurs auf dem Produkt, der Verpackung, dem Paket oder einem Begleitdokument. Ist der Bevollmächtigte dieser Wirtschaftsakteur, gehört sein Name dorthin. Zusätzlich nennt die Betriebsanleitung nach Anhang III Nr. 1.7.4.2 der Maschinenverordnung gegebenenfalls Firmenname und Anschrift des Bevollmächtigten.

Quellen · Stand Oktober 2026

  1. Verordnung (EU) 2019/1020, Art. 4 und Art. 5, gilt ab 16. Juli 2021
  2. Verordnung (EU) 2023/1230, konsolidierte Fassung: Art. 12, 13, 51, 54, Anhang III Nr. 1.7.4.2
  3. Richtlinie 2006/42/EG, Art. 2 Buchstabe j (Bevollmächtigter)

Allgemeine Information, keine Rechts-, Steuer- oder Zollberatung. Maßgeblich sind die jeweiligen Rechtstexte und Bescheide.

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