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Finanzierung · Forschungszulage

Forschungszulage für Robotik.Für Entwicklung, nicht für den Einkauf.

Die Forschungszulage nach dem Forschungszulagengesetz (FZulG) fördert Forschungs- und Entwicklungsvorhaben von Unternehmen jeder Größe. Sie beträgt nach § 4 Abs. 1 FZulG 25 Prozent der Bemessungsgrundlage, die für Aufwendungen ab dem 1. Januar 2026 nach § 3 Abs. 5 FZulG höchstens 12 Mio. Euro im Jahr beträgt, für verbundene Unternehmen insgesamt. Für Robotik kommt sie in Frage, wenn ein Unternehmen neue Anwendungen oder Verfahren mit Robotern entwickelt. Der reine Kauf und die Inbetriebnahme eines Serienroboters sind kein FuE-Vorhaben. Keine Steuerberatung, Stand Oktober 2026.

Kurz beantwortet · Stand Oktober 2026
Steigende Stapel aus Aluminiumscheiben, oben ein Roboter aus Glas, daneben ein Kupferstab
Förderung: Was Großunternehmen beantragen können.

01  Eckdaten

Forschungszulage Robotik: die Eckdaten nach FZulG.

RegelungInhaltFundstelle
Begünstigte VorhabenGrundlagenforschung, industrielle Forschung, experimentelle Entwicklung§ 2 Abs. 1 FZulG
Förderfähige AufwendungenArbeitslöhne der mit FuE betrauten Arbeitnehmer§ 3 Abs. 1 FZulG
Bewegliche WirtschaftsgüterWertminderung von Wirtschaftsgütern, die nach dem 27.03.2024 angeschafft und ausschließlich im Vorhaben eingesetzt werden§ 3 Abs. 3a FZulG
Gemein- und Betriebskostenpauschal 20 Prozent der förderfähigen Aufwendungen, laut BSFZ ab dem 1. Januar 2026§ 3 Abs. 3b FZulG
Auftragsforschung70 Prozent des Entgelts bei Beauftragung ab dem 28.03.2024, Auftragnehmer mit Sitz in EU oder EWR§ 3 Abs. 4 und § 2 Abs. 5 FZulG
Höchstbetrag der Bemessungsgrundlage12 Mio. Euro je Wirtschaftsjahr für Aufwendungen ab dem 1. Januar 2026§ 3 Abs. 5 FZulG
Verbundene UnternehmenHöchstbetrag gilt für den Verbund insgesamt§ 3 Abs. 6 FZulG
Höhe25 Prozent der Bemessungsgrundlage, KMU auf Antrag plus 10 Prozentpunkte§ 4 Abs. 1 FZulG

02  Abgrenzung

Was bei Robotern ein FuE-Vorhaben sein kann.

§ 2 Abs. 1 FZulG begünstigt Vorhaben der Grundlagenforschung, der industriellen Forschung und der experimentellen Entwicklung. Nach § 2 Abs. 3 FZulG muss ein Vorhaben eine genau definierte, unteilbare Aufgabe mit klar festgelegten Zielen sein. § 2 Abs. 2 FZulG grenzt aus, was nur noch der Marktentwicklung oder der Stabilisierung der Produktion dient, wenn Produkt oder Verfahren im Wesentlichen festgelegt sind.

Für die Robotik heißt das: Kauf, Aufstellung und Inbetriebnahme eines Roboters nach Herstellervorgabe sind keine Forschung. Anders kann es aussehen, wenn ein Unternehmen ein neues Verfahren entwickelt, das es so noch nicht gibt. Denkbar ist etwa die Entwicklung einer Methode, mit der ein humanoider Roboter biegeschlaffe Bauteile in einer bestimmten Montage handhabt, mit offenem Ausgang und technischem Risiko. Ob ein Vorhaben die Voraussetzungen erfüllt, stellt die Bescheinigungsstelle fest.

Ein Pilot, in dem nur geprüft wird, ob ein Serienroboter im Werk funktioniert, ist meist eine Erprobung und keine experimentelle Entwicklung. Die Grenze ist nicht immer scharf. Eine saubere Projektbeschreibung mit Zielen, technischem Risiko und Arbeitspaketen hilft bei der Beurteilung.

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03  Ablauf

Forschungszulage beantragen: zwei Stufen.

  1. Vorhaben beschreiben

    Ziel, Stand der Technik, technisches Risiko, Arbeitspakete, Zeitraum und beteiligtes Personal. Für jedes Vorhaben gesondert.

  2. Bescheinigung bei der BSFZ beantragen

    Die Bescheinigungsstelle Forschungszulage stellt nach § 6 FZulG fest, ob die Voraussetzungen des § 2 vorliegen. Bei Aufwendungen nach § 3 Abs. 3a muss die Bescheinigung auch die Erforderlichkeit des Wirtschaftsguts feststellen.

  3. Aufwendungen dokumentieren

    Stundenaufzeichnungen des FuE-Personals, Verträge bei Auftragsforschung, Anlagenverzeichnis für eingesetzte Wirtschaftsgüter.

  4. Antrag beim Finanzamt stellen

    Nach Ablauf des Wirtschaftsjahres wird die Forschungszulage nach § 5 FZulG beim zuständigen Finanzamt über die amtliche Schnittstelle beantragt.

  5. Festsetzung und Anrechnung

    Das Finanzamt setzt die Forschungszulage fest. Sie wird auf die Steuer angerechnet, ein Überhang wird ausgezahlt.

04  Roboter als Wirtschaftsgut

Der Roboter im Vorhaben: § 3 Abs. 3a FZulG.

Seit der Änderung durch das Wachstumschancengesetz können auch Teile der Anschaffungskosten abnutzbarer beweglicher Wirtschaftsgüter förderfähig sein. Nach § 3 Abs. 3a FZulG gilt das für Wirtschaftsgüter, die nach dem 27. März 2024 angeschafft oder hergestellt wurden, im begünstigten Vorhaben ausschließlich eigenbetrieblich verwendet werden und für das Vorhaben erforderlich sind. Förderfähig ist die Wertminderung im Wirtschaftsjahr, nicht der volle Kaufpreis.

Ein Roboter, der ausschließlich in einem anerkannten Entwicklungsvorhaben eingesetzt wird, kann damit anteilig berücksichtigt werden. Läuft dasselbe Gerät parallel in der Produktion, fehlt die ausschließliche Verwendung. Für Konzerne ist die Trennung zwischen Entwicklungs- und Produktionsgeräten deshalb auch eine Frage der Förderung.

05  Praxis

Hinweise für Konzerne und große Werke.

  • Der Höchstbetrag gilt nach § 3 Abs. 6 FZulG für verbundene Unternehmen insgesamt. Stimmen Sie Anträge mehrerer Konzerngesellschaften zentral ab.
  • Nach § 4 FZulG darf die Summe der staatlichen Beihilfen für ein Vorhaben einschließlich Forschungszulage je Unternehmen 15 Mio. Euro nicht überschreiten.
  • Andere Förderungen für dasselbe Vorhaben können die Forschungszulage beeinflussen. Klären Sie Kumulierung vor der Antragstellung.
  • Auftragsforschung bei einem Institut oder Integrator in der EU kann förderfähig sein. Ein Hersteller in China ist als Auftragnehmer nach § 2 Abs. 5 FZulG ausgeschlossen.
  • Die Bescheinigung kann schon während oder vor dem Vorhaben beantragt werden. Das schafft früh Klarheit für die Planung.

06  Vermittlung

Was PhoenixOne beitragen kann.

PhoenixOne vermittelt Roboter für Industriebetriebe und berät nicht steuerlich. Für Entwicklungsvorhaben beschaffen wir über den direkten Kontakt zu Herstellern in Shanghai die technischen Daten und Schnittstelleninformationen, die Ihr Entwicklungsteam braucht. Ob ein Vorhaben gefördert wird, entscheiden Bescheinigungsstelle und Finanzamt. Für Antrag und Abgrenzung ist Ihre Steuerabteilung oder Steuerberatung zuständig.

07  Fragen

Häufige Fragen kurz beantwortet.

Gibt es die Forschungszulage auch für Großunternehmen?

Ja. Die Forschungszulage nach dem FZulG steht Unternehmen unabhängig von Größe, Rechtsform und Branche offen. Großunternehmen erhalten nach § 4 Abs. 1 FZulG 25 Prozent der Bemessungsgrundlage, KMU können zehn Prozentpunkte mehr beantragen. Für verbundene Unternehmen gilt der Höchstbetrag der Bemessungsgrundlage für den Verbund insgesamt.

Wird der Kauf eines Roboters mit der Forschungszulage gefördert?

Der reine Kauf für die Produktion nicht. Gefördert werden FuE-Vorhaben nach § 2 FZulG. Wird ein Roboter ausschließlich in einem solchen Vorhaben eingesetzt und nach dem 27. März 2024 angeschafft, kann nach § 3 Abs. 3a FZulG seine Wertminderung im Wirtschaftsjahr förderfähig sein, nicht der gesamte Kaufpreis.

Wie hoch ist die Forschungszulage 2026?

Die Forschungszulage beträgt 25 Prozent der Bemessungsgrundlage, für KMU auf Antrag 35 Prozent. Für Aufwendungen ab dem 1. Januar 2026 liegt der Höchstbetrag der Bemessungsgrundlage bei 12 Mio. Euro im Jahr. Zusätzlich werden laut BSFZ seit 2026 Gemein- und Betriebskosten pauschal mit 20 Prozent der förderfähigen Aufwendungen berücksichtigt.

Wie beantragt man die Forschungszulage?

In zwei Stufen. Zuerst stellt die Bescheinigungsstelle Forschungszulage nach § 6 FZulG fest, ob das Vorhaben begünstigt ist. Nach Ablauf des Wirtschaftsjahres wird die Zulage nach § 5 FZulG beim zuständigen Finanzamt beantragt. Das Finanzamt setzt sie fest und rechnet sie auf die Steuer an.

Ist ein Roboterpilot ein Forschungsvorhaben?

Meist nicht. Ein Pilot, der prüft, ob ein Serienroboter im Werk funktioniert, ist in der Regel eine Erprobung. Ein FuE-Vorhaben kann vorliegen, wenn ein neues Verfahren mit offenem Ausgang und technischem Risiko entwickelt wird. Die Entscheidung trifft die Bescheinigungsstelle anhand der Projektbeschreibung. Dies ist keine Steuerberatung.

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